Reinigungsplan 2024

kann hier als pdf  aufgerufen werden

Heizen-Lüften

wichtig besonders in der Winterzeit

Liebe Mieter,
bitte unbedingt auf richtiges Lüften achten. (Merkblatt Mietvertragsanlage)
Wer es nicht findet, kann hier nachlesen

aktuelle Hausordnung

Hausordnung

Die nachstehende Hausordnung und eventuelle Änderungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Der Vermieter ist berechtigt, die Hausordnung zur Regelung der Benutzung und Reinigung gemeinsam benutzter Räume des Hauses und zur Regelung von Ruhe und Ordnung Im Hause zu erlassen und sie, soweit erforderlich, abzuändern, sofern dem Mieter dadurch nicht einseitig neue Pflichten auferlegt werden. Die etwaigen Änderungen sind dem Mieter in geeigneter Weise bekannt zu geben.
HAUSORDNUNG
Im Interesse gedeihlichen Zusammenwohnens aller Hausbewohner verpflichtet sich der Mieter, die folgenden Bestimmungen und die hiernach vom Vermieter aufzustellenden Wasch-, Reinigungs- und sonstigen Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten:
 
I. Rücksichtnahme auf die Hausbewohner
(1) Die Rücksichtnahme der Hausbewohner aufeinander erfordert
es, zu vermeiden:
a) jedes störende Geräusch, insbesondere das starke Türenwerfen, lärmendes Treppenlaufen und solche Tätigkeiten, die eine Erschütterung des Hauses hervorrufen oder die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträch¬tigen:
b) Musizieren in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, Ton- und Fernsehgeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen;
c) Benutzen von Duschen und Füllen und Entleeren von Badewan¬nen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr wegen der damit verbundenen Geräuschbelästigungen.
(2) Haushalts- und Büromaschinen sind bei Benutzung auf
schalldämpfende Unterlagen, wie Filz, Gummi usw., zu stellen.
(3) Brennmaterial ist nur im Keller oder an den vom Vermieter be¬zeichneten Stellen zu zerkleinern und nur werktags von 8 bis 20 Uhr, ausgenommen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr. Beschädigungen der Kellerböden sind zu vermeiden.
(4) Das Ausklopfen von Teppichen, Decken und anderen Gegen¬ständen hat nur auf dem Hof oder an einem sonst dafür bestimm¬ten Ort zu geschehen, und zwar in der Regel nur werktags von 8 bis 12 Uhr und 16 bis 18 Uhr, sofern nicht ortspolizeiliche Vorschriften anderes bestimmen. Der entstandene Schmutz ist sofort zu besei¬tigen. Das Ausklopfen und Reinigen zum Fenster hinaus oder vom Balkon ist zu unterlassen.
(5) Ist ein vorhandener Hofraum nicht Gegenstand dieses Vertrages und dient er der gemeinsamen Benutzung durch die Nutzungs¬berechtigten, so z. B. zum Teppichklopfen oder - bei Aufstellung der Mülltonnen im Hof- zur Entleerung der Mülleimer in die Tonnen, so ist das Aufstellen, Waschen, Reinigen, Riegen und Reparieren von Kraftfahrzeugen einschließlich Kleinkrafträdern sowie das Warmlaufenlassen der Motoren und laute Türenschlagen auf dem Hof nicht gestattet.
II. Sorgfaltspflichten der Hausbewohner
(1) Zum Schutze der Hausbewohner sind die Haus- und Hoftüren um 22 Uhr abzuschließen. Das Abschließen obliegt den im Erd-geschoss wohnenden Mietern, sofern zum Schließen nicht ein Dritter verpflichtet ist. Jeder Mieter, der nach der oben bestimmten Zeit bis 6 Uhr noch ein- und ausgeht, hat die Tür wieder ordnungs¬gemäß zu verschließen.
(2) Falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages die Räume endgültig oder auch während der Dauer der Mietzeit zeitwellig verlässt, ist er verpflichtet, einen Wohnungsschlüssel dem Vermieter oder einem vom Vermieter Beauftragten zu übergeben. Er kann statt dessen den Schlüssel auch bei einem anderen Hausbewohner oder Nach¬barn abgeben, dessen Anschrift dem Vermieter mitzuteilen ist.
(3) Beim Reinigen und Putzen der Türen, Fenster und Treppen ist die Verwendung von Mitteln, die das Material angreifen oder die Farbe ablösen, zu vermeiden. Die Fußböden sind ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln.

(4) Treppen, Flure und Höfe, die beim Transport von Sachen beschmutzt werden, sind sofort zu reinigen. Kinderwagen dürfen nur vorübergehend (höchstens jeweils bis eine Stunde Dauer) im Flur abgestellt werden; andere Gegenstände überhaupt nicht.
(5) Die Dachfenster und Dachluken sind stets festzustellen und nachts sowie auch bei stürmischem und regnerischem Wetter von demjenigen, dem jeweils die Benutzung des Trockenbodens zu¬steht, zu schließen.
(6) Das Grillen und Anzünden von Feuer auf Baikonen ist ordnungs¬rechtlich unzulässig und daher zu unterlassen.
(7) Blumenkästen und Blumentöpfe dürfen nur vor die Fenster gestellt werden, wenn geeignete Vorrichtungen vorhanden sind, die das Herunterfallen der Kästen und Töpfe und das Ablaufen von Wasser verhindern.
(8) Es ist nicht gestattet, von Fenstern und Baikonen aus Vögel zu füttern. 

III. Reinhaltungs- und Reinigungspflichten
(1) Die Reinigung der Kellertreppen, der Kellerflure, der Hofräume
einschließlich evtl. vorhandener Tordurchfahrten sowie des Müll-
tonnenstandplatzes erfolgt wechselweise durch alle Mieter nach
Maßgabe einer vom Vermieter aufzustellenden Reinigungsordnung;
die Reinigung etwaiger Vorgärten ist nach näherer Anordnung des
Vermieters vorzunehmen, sofern nicht hierüber im Mietvertrag eine
Vereinbarung getroffen ist.
5(2) Jeder Hausbewohner ist verpflichtet, den zu seiner Wohnung
führenden Teil des Flures und der Treppe wenigstens zweimal
wöchentlich gründlich zu reinigen und auch an den übrigen Tagen
sauberzuhalten. Wohnen mehrere Parteien in einem Geschoss, so
haben diese die Reinigung abwechselnd vorzunehmen. Die Fenster
des Treppenhauses sind entsprechend den vorstehenden Bestim-
mungen sauberzuhalten.
(3) An der Beseitigung von Schnee und Glatteis sollten auch %    rechtlich Nichtverpflichtete aus Gemeinschaftssinn mitwirken, na¬mentlich dann, wenn der Verpflichtete abwesend oder arbeitsunfähig ist.
(4) Die zur Erfüllung vorstehender Pflichten und Aufgaben erforder¬lichen Mittel und Geräte hat der Mieter auf seine Kosten zu stellen.
(5) Zur Vermeidung von Ungeziefergefahr und im Interesse der Hygiene sind die Mieter verpflichtet, nach Maßgabe der ortsrecht¬lichen Vorschriften Küchenabfälle regelmäßig fortzuschaffen. In der Zwischenzeit sind die Abfälle in der Wohnung (nicht im Treppenhaus oder in den gemeinsamen Räumen) in verschlossenen Behältern aufzubewahren.
(6) Zur Aufnahme des bei der Kehrung der Schornsteine anfallenden Rußes sind in Erfüllung der behördlichen Kehrordnung wechsel¬weise von den Mietern, nach Maßgabe einer vom Vermieter auf¬zustellenden Ordnung, die erforderlichen nichtbrennbaren, dichten Behälter bereitzustellen und zu entleeren.
(7) Türschlösser, Türen und Fenster sind gangbar zu hatten. Die Wasserlöcher in den Fensterbänken sind offen zu halten.
IV. Treppenhausbeleuchtung
Sofern die Treppenhausbeleuchtung dem Mieter obliegt, hat er die zu seiner Wohnung führenden Flure und Treppen genügend und un¬ter Beachtung etwaiger ortsrechtlicher Vorschriften zu beleuchten. Unbrauchbare Glühbirnen usw. sind auf seine Kosten zu ersetzen.
 
Haben mehrere Mieter denselben Flur inne, so haben sie gemein¬sam für die Beleuchtung zu sorgen.
V. Waschordnung
(1) Die Reihenfolge der Benutzung der Waschküche und des Trockenraumes bestimmt der Vermieter. Jedem Mieter steht die Benutzung dem Waschküchenplan gemäß zu. Der Vermieter kann anordnen, dass die beiden letzten Werktage der Woche den Familien mit kleinen Kindern zusätzlich zur Benutzung freigehalten werden. Soweit der Garten zum Trocknen der Wäsche freigegeben ist, darf er hierzu an Wochentagen benutzt werden.
(2) Waschküche (auch Waschkessel, Feuerung und Senkkasten) und Trockenraum sowie deren Zugänge (Keller- bzw. Speicher¬treppe) sind vor Ablauf der dem Mieter zugeteilten Benutzungsfrist stets von diesem zu reinigen. Dringen während der Benutzungszeit Schmutz, Wasser oder Schnee in die vorgenannten Räume und deren Zugänge ein, so ist der im Zeitpunkt des Eindringens benut-zungsberechtigte Mieter zu deren unverzüglicher Beseitigung verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter von seinem Benutzungsrecht keinen Gebrauch macht. Die Schlüssel sind den Anweisungen des Vermieters entsprechend auszuhändigen.
(3) Während der Zeit, in der die Benutzung dem Mieter nicht zusteht, darf er Gegenstände, die den ordnungsgemäßen Gebrauch der Waschküche oder des Trockenraumes durch andere Hausbewoh¬ner behindern, in den gemeinsamen Räumen nicht stehen lassen.
VI. Feuer- und Kälteschutz
(1) In Räumen mit Holzwänden oder mit Holz verkleideten Wänden müssen die Öfen mindestens 60 cm von den Wänden entfernt aufgestellt werden. Die Fußböden sind unter den Ofenfeuerböden mit genügend großen Eisenblechen zu verkleiden. Nicht im Ge¬brauch befindliche Kaminlöcher sind stets luftdicht und feuersicher zu verschließen.
(2) Bei Frostwetter sind von allen Hausbewohnern Vorkehrungen zu treffen, die ein Einfrieren der Leitungen verhindern, insbesondere sind Türen und Fenster (Dachbodenfenster, Kellerfenster) zu ver-schließen; in den Abendstunden Haupthahn im Keller abdrehen und Ablaufhahn und Zapfhahn im obersten Stockwerk öffnen, damit Leitung sich entleert; freiliegende Zuleitungen und Wassermesser einhüllen.
(3) Beim Auftauen zugefrorener Leitungen ist ein Fachmann hinzu-zuziehen.